speedy, 10.07.2001
Zu Inline-Skatern gibt es bereits einige Urteile, welche für die schwierige - und widersprüchliche - Rechtslage stehen.
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Das Oberlandesgericht Oldenburg hatte einen Fall zu entscheiden, in dem eine Frau, die außerorts eine Straße ohne Bürgersteig auf der linken Seite befuhr, durch ein Moped schwer verletzt wurde. Der Mopedfahrer war mit überhöhter Geschwindigkeit auf sie zugekommen. Dennoch muss die Skaterin 60 Prozent ihres eigenen und auch des beim Mopedfahrer entstandenen Schadens ersetzen. Begründung: Sie hätte nicht am linken, sondern am rechten Fahrbahnrand fahren müssen. Die linke Straßenseite außerhalb geschlossener Ortschaften sei Fußgängern vorbehalten. Inline-Skater seien aber keine Fußgänger und müssten deshalb rechts fahren, weil sie - und hier werden die verschiedenen Meinungen der Gerichte erneut deutlich - ein "Fahrzeug" benutzen. Bei Fahrzeugen handele es sich nämlich um "Gegenstände, die zur Fortbewegung auf dem Boden geeignet" seien. Als solche dürften mit ihnen die öffentlichen Straßen benutzt werden, solange etwas anderes sich nicht durch ausdrückliche Verbotsvorschriften ergebe. Das Gericht befasste sich ausführlich mit der Frage, ob Anderer Ansicht sind die Oberlandesgerichte Karlsruhe (Az: 10 U 60/98) und Koblenz (Az: 1 U 881/99). In Karlsruhe wurde ein Autofahrer zu Schadenersatz verurteilt, der einen Inline-Skater auf einem Fußgängerüberweg angefahren hatte. Der Autolenker hätte besondere Rücksicht nehmen müssen, da der Inline-Skaterein "Fußgänger" gewesen sei. In Koblenz wurde festgestellt, dass Inline-Skater Das Bundesverkehrsministerium sieht es nüchtern wie die |