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Das Oberlandesgericht Oldenburg hatte einen Fall zu entscheiden, in dem eine Frau, die außerorts eine Straße ohne Bürgersteig auf der linken Seite befuhr, durch ein Moped schwer verletzt wurde. Der Mopedfahrer war mit überhöhter Geschwindigkeit auf sie zugekommen. Dennoch muss die Skaterin 60 Prozent ihres eigenen und auch des beim Mopedfahrer entstandenen Schadens ersetzen. Begründung: Sie hätte nicht am linken, sondern am rechten Fahrbahnrand fahren müssen. Die linke Straßenseite außerhalb geschlossener Ortschaften sei Fußgängern vorbehalten.
Inline-Skater seien aber keine Fußgänger und müssten deshalb rechts fahren, weil sie - und hier werden die verschiedenen Meinungen der Gerichte erneut deutlich - ein "Fahrzeug" benutzen.
Bei Fahrzeugen handele es sich nämlich um "Gegenstände, die zur Fortbewegung auf dem Boden geeignet" seien. Als solche dürften mit ihnen die öffentlichen Straßen benutzt werden, solange etwas anderes sich nicht durch ausdrückliche Verbotsvorschriften ergebe.
Das Gericht befasste sich ausführlich mit der Frage, ob Inline-Skater auf Bürgersteigen, die nach bisheriger Rechtsauffassung von ihnen ausschließlich benutzt werden dürfen, den Fußgängern gefährlich werden könnten. Das sei nur zu verneinen, wenn sie "im gemeinsamen Verkehr mit Fußgängern im Schritttempo" fahren würden. "Inline-Skating ist aber technisch mit sicherer Balance nur dann möglich, wenn eine Geschwindigkeit von mehr als sechs km/h erreicht werde. Dabei können auch geübte Skater schlecht bremsen." In der Praxis würde die Gleichstellung mit Fußgängern also dazu führen, dass man eine ungefähr dem Fahrradfahren entsprechende, aber deutlich schlechter steuerbare Fortbewegungsmethode auf Gehwege verbannt und sich darauf verlässt, dass entsprechend der dortigen Verkehrslage der Skater langsam fährt, obwohl dies technisch ausgesprochen schwierig ist.
Anderer Ansicht sind die Oberlandesgerichte Karlsruhe (Az: 10 U 60/98) und Koblenz (Az: 1 U 881/99). In Karlsruhe wurde ein Autofahrer zu Schadenersatz verurteilt, der einen Inline-Skater auf einem Fußgängerüberweg angefahren hatte. Der Autolenker hätte besondere Rücksicht nehmen müssen, da der Inline-Skaterein "Fußgänger" gewesen sei.
In Koblenz wurde festgestellt, dass Inline-Skater (Rollschuhläufer) "nicht den Vorschriften für den Fahrzeugverkehr unterliegen", sondern den Regeln für Fußgänger.
Das Bundesverkehrsministerium sieht es nüchtern wie die Oberlandesgerichte Karlsruhe und Koblenz: Nach der Straßenverkehrsordnung müssten Verkehrsteilnehmer mit Roller-Skates "die Verkehrsflächen für Fußgänger benutzen".
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